LKW-Fahrpersonal von außerhalb der EU

Lückenhafte Fahrerflotten, leere LKW-Fahrerkabinen, aufgeschobene Aufträge, lahme Entwicklung. An LKW-Fahrer und Fahrerinnen ist dieser Tage schwer dran zu kommen. Sie fehlen in ganz Europa. In der EU, Norwegen und dem Vereinigten Königreich fehlen zusammen mehr als 233.000 Lkw-Fahrer und Fahrerinnen. Fahr- und Fachpersonal aus Drittländern anheuern, bietet eine weitere Strategie, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Drittländer sind aus europäischer Perspektive die Länder, die nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zählen. Zu Drittländern gehören auch einige Länder, die geografisch zum Raum Europas zählen, aber nicht oder nicht mehr in der EU sind: die Schweiz, Monaco, die Ukraine oder Großbritannien.Wenn LKW-Fahrer oder Fahrerinnen aus Drittländern in Deutschland gewerblich LKW fahren möchten, müssen sie einige bürokratische Hürden überwinden.

Diese Hürden bestehen aus Anerkennungen, Prüfungen und Genehmigungen. Führerscheine und Berufsfahrerqualifikationen müssen anerkannt, Arbeitsplätze und -verträge geprüft und Visa genehmigt werden. In diesem Blog schauen wir uns die einzelnen Barrieren an und gucken, wie man sie hinter sich lässt. Umständlich, aber machbar.

Anerkennung des Führerscheins

Hierbei wird geschaut, ob die Führerscheine der Klasse C und CE, die in Drittländern erworben wurden, die jeweiligen Fahrer und Fahrerinnen angemessen auf deutsche Straßen vorbereiten. Oder anders gesagt: man prüft, ob sie den deutschen Normen für eine sichere Verkehrsteilnahme genügen. Wenn das der Fall ist, wird der Führerschein anerkannt. Die „deutschen“ Standards decken sich mit dem Maßstab der EU und des EWR. Denn wer bereits seinen oder ihren Führerschein in einem dieser Länder hat anerkennen lassen, wird keine Probleme damit haben, den Führerschein auch in Deutschland anerkannt zu bekommen. Bei vielen Drittländern oder sogenannten Verwaltungszonen (z.B. Hong Kong) stimmen die Anforderungen überein und die Führerscheine werden vollständig anerkannt. Dazu zählen:

Serbien, Andorra, Hongkong,
Monaco, Französisch-Polynesien, Guernsey, Japan,
Neukaledonien, Republik Nordmazedonien, San Marino,
Schweiz, Singapur, Südafrika

Bei anderen Drittländern, wo die Anforderungen an den Führerschein nicht deckungsgleich sind, steht eine theoretische und eine praktische Prüfung an, in denen fehlendes Wissen oder Fähigkeiten nachgeprüft werden.

Anerkennung der Grundqualifikation

Nachdem der Führerschein anerkannt wurde, folgt die die Bestätigung der Grundqualifikation. Das Berufsanerkennungsverfahren läuft über das IHK-Kompetenzzentrum in Nürnberg. Hier wird geprüft, ob die Abschlüsse und die Erfahrungen, die in Drittländern erworben wurden, ausreichen, um auf deutschen Straßen gewerblich einen LKW steuern und dabei die diversen Auflagen (Abfahrtskontrolle, Ruhezeiten, Ladungssicherheit usw.) einhalten zu können.

Sollte das nicht der Fall sein, können diese Anforderungen nachgeprüft werden. Diese Art der Prüfung, die einen theoretischen und einen praktischen Teil beinhält, werden in der IHK (Industrie und Handelskammer) der Region abgehalten, für die das Arbeitsplatzangebot besteht.

Wenn die Grundqualifikation entweder direkt anerkannt oder nachträglich durch eine Prüfung nachgewiesen wird, bekommt der Fahrer oder die Fahrerin den Fahrerqualifizierungsnachweis als einzelnes Dokument und als veredelten Vermerk auf dem Führerschein. Darauf steht dann „Schlüsselzahl 95″.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

An dieser Stelle tritt die Bundesagentur für Arbeit in Erscheinung. Hier muss dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Fahrkraft aus einem Drittland zugestimmt werden.

Das Kriterium dafür ist auf der einen Seite ein sicheres und festes Arbeitsplatzangebot mitsamt einem Arbeitsvertrag und auf der anderen „faire“ Arbeitsbedingungen.

Faire Arbeitsbedingungen: Arbeitszeiten und Gehalt stimmen mit den Arbeitsbedingungen 
überein, die in der jeweiligen Region üblich sind.

Falls der Führerschein und die Grundqualifikation noch nicht anerkannt sein sollten, kann die Fachkraft trotzdem eine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, wenn sie vorübergehend in dem Betrieb eine andere Arbeit erledigen kann.

Voraussetzung dafür ist aber, dass alles (Anerkennungsprozesse des Führerscheins und der Grundqualifikation) bereits in Gang ist und die eigentliche Arbeitsstelle als Fahrkraft in Aussicht steht.

So soll verhindert werden, dass LKW-Fahrer und Fahrerinnen nicht auf anderen Positionen versauern, damit sie auch letztlich in genau der Position arbeiten können, für die sie sich beworben haben.

Beantragung des Visums

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsverhältnis zugestimmt hat, kann ein Visum bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Zuerst wird eine „Vorabzustimmung“ erteilt. Dieses Dokument muss die Fachkraft aus einem Drittland, die sich um ein Visum in Deutschland bemüht, in der Ausländerbehörde des jeweiligen Landes vorzeigen. Danach findet ein 3-Wöchiger Entscheidungsprozess statt.

Sobald dem Visum stattgegeben wurde, darf die Fachkraft mit diesem Dokument einreisen. Zurück bei der Ausländerbehörde in Deutschland muss das Visum zu einer Aufenthaltsgenehmigung geändert werden. Zack, nach einem umständlichen Hin und Her, endlich am Ziel.

Einige Drittländer brauchen gar kein Visum. Sie können direkt einreisen und schnurstraks zur Ausländerbehörde und dort ihre Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Dazu zählen:

Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea,
Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und die USA

FAZIT

Das sind einige Hürden, die genommen werden müssen. Im besten Fall garantieren all diese Mechanismen, dass niemand ausgenutzt wird.

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